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Aus dem Gleichgewicht


Mein seelisches Gleichgewicht ist gestört
Eine Übermacht hat mich übernommen,
Ich bin mir selbst fremd geworden
Nein, ich sehe keinen Horizont mehr
Es kocht in meinen Gedanken.
 
Schwebende Nebel vor den Augen
Es ist rundum Stille eingekehrt
Ebenso nehme ich Dunkelheit wahr
Licht – ich sehne mich nach dir
Es macht mich einsam und verlassen.
Tagelang sitze ich, ohne Hoffnung
Regungslos, starre ich in weite Ferne
Alles ist so unendlich weit
Und meine Gedanken wandern
Doch es wird für jeden von uns auch wieder
Ruhigere Fahrwasser geben -
Tränen werden dann versiegen.

 

Das Leben geht oft seltsame Wege. Warum passiert gerade mir so etwas? Weshalb meint es das Schicksal nicht gut mit mir? Wie soll es nun weitergehen? Fragen, die sich Betroffene stellen…
Wie soll ich meiner Mutter nur helfen? Meine Familie, meine Kinder, meine Arbeit. All das füllt mein Leben aus! Und jetzt dieser Schicksalsschlag? Fragen, die sich Angehörige oft stellen…..
Wenn Sie hier gelandet sind, dann hat Ihr Leben  oder das eines Ihrer Angehörigen eine unschöne Wendung erfahren. Gerne würden wir Ihnen ersparen, im folgenenden auf Gesetzestexte und emotionslose Formulierungen, zu stossen. Doch damit sie wissen, wie Ihnen geholfen werden kann, ist ein kleiner Auszug in die Rechtssprechung notwendig.
 


 

Rechtlicher Hintergrund:

Am 1. Januar 1992 hat die gesetzliche Betreuung die bis dahin geltende Vormundschaft über Volljährige abgelöst. Der bis heute gängige Begriff der Entmündigung gehört seitdem der Vergangenheit an.  Gerichte entmündigen heute niemanden mehr, sie ordnen stattdessen eine Betreuung an.
Hintergrund der Reform im Jahre 1992 war, dass Betroffene ihre persönlichen Grundrechte zurückbekommen sollten. Im Gegensatz zur Entmündigung, die auch gleichzeitig eine Entrechtung darstellte, werden bei Anordnung einer Betreuung die Grundrechte nicht eingeschränkt. Der Betroffene  behält seine Geschäftsfähigkeit, sein Wahlrecht und die Entscheidung bezüglich seines Wohnortes .Das Wohl des Betroffenen ist nach dem Willen des Gesetzes vorrangig durch den Betreuten selbst zu bestimmen, solange das irgendwie vertretbar ist. Der gesetzliche Betreuer handelt nur gegen den Willen des Betroffenen, wenn der Wunsch dem Wohl des Betreuten widerspricht. Er wird nicht gegen seinen Willen handeln, nur weil eigene Werte und Normvorstellungen von denen seines  Betreuten abweichen.
Die Voraussetzungen für eine gesetzliche Betreuung sind im §1896 BGB festgeschrieben.  (Abrufbar per Mausklick unter: http://betreuungsrecht.wikia.com/wiki/Voraussetzung

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