Was Sie im Krankheitsfall beachten sollten!
Der Weg zum Vormundschaftsgericht:
Die Bestellung eines Betreuers erfolgt immer über das zuständige Vormundschaftsgericht. Zuständig ist immer das Gericht in dessen Bezirk der Betroffene zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Antrag auf eine gesetzliche Betreuung:
Das Gericht entscheidet entweder auf Antrag des Betroffenen oder aber von Amts wegen, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen. Im letzteren Fall bestellt das Gericht einen Pfleger für das Verfahren.Einholung eines Sachverständigengutachtens:
Zur Feststellung der Notwendigkeit, des Umfanges und der Dauer der Betreuung beauftragt das Vormundschaftsgericht einen unabhängigen Gutachter mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige macht sich persönlich ein Bild vom Betroffenen. Er untersucht und befragt diesen und stellt so den Hilfebedarf fest.Wahl des Betreuers:
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wer zum Betreuer bestellt werden kann. Grundsätzlich sollte eine einzelne Person ausgewählt werden. Diese könnte sein:- Eine dem Betroffenen nahestehende Person (Mutter, Vater, Kinder und andere Verwandte, aber auch nicht Verwandte)
- Ein Berufsbetreuer
- Ein Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde
- Angestellte, Mitglieder und ehrenamtliche Mitarbeiter eines Betreuungsvereins
Bei der Auswahl des Betreuers kommt dem Wunsch des Betroffenen grosse Bedeutung zu. Hat dieser vorab in einer Betreuerverfügung festgelegt, wer zum Betreuer bestellt werden soll oder hat er einen Wunsch, wer sein Betreuer werden soll, so ist dieser für das Gericht bindend. Einzige Ausnahme stellt der Umstand dar, wenn die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen würde.
Hat der Betroffene keinen Wunsch, wer zu seinem Betreuer ernannt werden soll, so wird das Gericht zunächst die verwandtschaftlichen Verhältnisse prüfen. Ein Angehöriger oder ein dem Betroffenen nahestehender Mensch sind dabei die erste Wahl des Gerichts. In den meisten Fällen sind diese Menschen mit dem Krankheitsbild und dem Leben des Hilfebedürftigen vertraut und genießen deshalb sein Vertrauen.
Berücksichtigen wird dabei das Gericht, ob sich aus der Bestellung eines Betreuers im familiären Umfeld kein Interessenskonflikt (§ 1897 BGB Abs.5) ergibt.





