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Bestellung eines gesetzlichen Betreuers


Eine gesetzliche Betreuung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Gericht angeordnet. Es gibt eine Vielzahl von Erkrankungen die Grundlage für die Bestellung eines Betreuers sind. Die Notwendigkeit der Hilfe ist auch hier im Gesetz festgeschrieben (§ 1896 BGB Abs.1)

 

Allgemein gilt:

Betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können.

 

 

Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung sind also:

 

  1. Psychische Erkrankungen
  2. Geistige Behinderungen
  3. Seelische Behinderungen
  4. Körperliche Behinderung



Erläuterungen zu den Voraussetzungen:

 

Psychische Erkrankungen:

Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; darüber hinaus auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen (z.B. Hirnhautentzündungen) oder Hirnverletzungen. Gleiches gilt für Neurosen (Zwangshandlungen) oder Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien); auch Suchterkrankungen (Alkohol/ Drogenabhängigkeit)  können bei entsprechendem Schweregrad mit Folgeerscheinungen psychische Krankheiten sein. 

 



Geistige Behinderungen:

Hierunter fallen angeborene sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade.

 



Seelische Behinderungen:

Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus (z.B. Alzheimerkrankheit, M. Parkinson, Demenz) werden hierzu gerechnet.

 



Körperliche Behinderung:

Können ebenfalls Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein; allerdings nur, wenn sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern (z.B. bei dauernder Bewegungsunfähigkeit oder Taubblindheit).

 

 

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